Kontrollfahrt oder Umtausch
für Inhaber von ausländischen Führerausweisen
Die Fahrberechtigung mit dem ausländischen Führerausweis verfällt in der Schweiz nach einem Jahr ab Einreisedatum. Das gilt für Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen aus allen Ländern. Der Schweizer Führerausweis muss vor Ablauf dieser Frist mit dem Formular „Umtausch ausländischer Führerausweis – Gesuch“ beantragt werden.
Falls Sie in der Schweiz berufsmässig Motorfahrzeuge der Kategorien C, C1, D und D1 führen oder zum Personentransport fahren möchten, benötigen den Schweizer Führerausweis der entsprechenden Kategorie bereits vor Antritt der ersten beruflichen Fahrt.

Fahrzeuge mit automatischem oder manuellem Getriebe sind für die Kontrollfahrt zulässig. Es wird dann ein Ausweis für beide Getriebearten ausgestellt.
Führerausweise, welche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Ausland erworben haben werden akzeptiert, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Erwerb während eines Aufenthalts von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
Weitere Bedingungen für den Erwerb des schweizerischen Führerausweises finden Sie auf dem Gesuchsformular „Ausländischer Führerausweis“. Sie erhalten es vom Strassenverkehrsamt.
Vorgehensweise
Füllen Sie das Gesuchsformular aus und lassen Sie darauf von einem Arzt oder Optiker die Resultate eines Augentests eintragen. Bringen Sie das Dokument zusammen mit einem farbigen Passfoto und ihrem ausländischen Führerausweis persönlich zum Strassenverkehrsamt oder zur Einwohnerkontrolle. Nehmen Sie auch den Ausländerausweis oder die schweizerische ldentitätskarte im Original mit.
Falls Sie einen Ausländerausweis im Kreditkartenformat besitzen, wird zusätzlich eine Wohnsitzbestätigung mit Vermerk des Einreisedatums in die Schweiz benötigt.
Sie absolvieren innerhalb von drei Monaten die Kontrollfahrt. Diese kann nicht wiederholt werden. Deshalb lohnt es sich, die Fahrkenntnisse von einem Fahrlehrer überprüfen und allenfalls ergänzen zu lassen. Für die Vorbereitung darf mit dem ausländischen Führerausweis (auch schon vor Erhalt des Prüfungsaufgebots) gefahren werden. Falls jemand der Kontrollfahrt unentschuldigt fernbleibt, gilt diese als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Kontrollfahrt bedeutet folgende Konsequenzen:
- Der ausländische Führerausweis wird aberkannt.
- Es darf nicht mehr gefahren werden in der Schweiz.
- Im ordentlichen Verfahren (Nothilfekurs, Theorieprüfung, Verkehrskundeunterricht, praktische Führerprüfung) muss ein schweizerischer Führerausweis erworben werden.
Wenn Sie es verpassen, das Gesuch zum Umtausch Ihres ausländischen Führerausweises rechtzeitig einzureichen, kann der schweizerische Führerausweis später nur im ordentlichen Verfahren erworben werden.
Von der Kontrollfahrt und von der Theorieprüfung befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Führerausweises der Kategorie B aus folgenden Ländern:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Eine Theorieprüfung aber keine Kontrollfahrt absolvieren müssen Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Führerausweises der Kategorie B aus folgenden Ländern:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Taiwan (Chinesisches Taipei), Tunesien, USA.
Tip
Reichen Sie das Gesuch frühzeitig ein, die Umtauschformalitäten können in Einzelfällen längere Zeit in Anspruch nehmen.